Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Liefer-Bedingungen (deutsche Sprache)
1. Geltungsbereich
1.1.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.2.
Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für unsere sämtlichen Lieferungen Anwendung, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich darauf berufen. Von
diesen Verkaufsbedingungen und von unserer Auftragsbestätigung abweichende
Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2. 1
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag über eine Lieferung kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.1
Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
2.3
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich Gewicht und Stückzahl bis zu 10% und zwar sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge als auch bezüglich jeder einzelnen Teillieferung ausdrücklich vor.
2.4
Bei Rahmenverträgen oder Verträgen, die Materialeindeckungen erfordern, können wir ab 3 Monate nach Auftragsbestätigung noch fehlende verbindliche Einteilung (z.B. für Einzelabrufe, genaue Liefermengen, Lieferzeitpunkte, Abmessungen und Qualitätsmerkmale) verlangen.
Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 2 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz für bereits entstandene Kosten zu fordern.
2.5
Wünscht der Besteller, dass bestimmte über den üblichen Stand der Technik hinausgehende oder für bestimmte Verwendungszwecke erforderliche Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen spätestens bei Vertragsabschluss zu vereinbaren, um kostenpflichtige Zertifikate / Prüfdokumentationen in der entsprechenden AB zu berücksichtigen. Einige Prüfungen müssen Fertigungsbegleitend erstellt werden, wodurch eine nachträgliche Ausstellung nicht mehr möglich ist. Im Falle von ansonsten kostenfreien Prüfungen, gehen die Kosten der Prüfung in den o.g. Fällen zu Lasten des Bestellers.
2.6
Angebote (Vertrag, Auftragsbestätigung) und die Erfüllung des Vertrages stehen unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von einem unserer Lieferanten zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Können wir den Vertrag mit dem Besteller während dessen Laufzeit aufgrund europäischer, österreichischer, PRC sowie US (Re)Exportbestimmungen nicht mehr erfüllen, so haften wir für den sich hieraus eventuell Ergebenden Schaden nicht.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1
Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen des Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben
und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen.
3.2
Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Als Liefertag gilt der Tag der Versandbereitschaft.
3.3
Im Falle der nicht rechtzeitigen Erbringung einer Lieferung kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
3.4
Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs gilt Ziff. 10 (Haftung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.5
Unvorhersehbare und unverschuldete Umstände wie Betriebsstörung,
Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle von Vorlieferanten sowie Energie- oder Rohstoffmangel, soweit wir mit unserem Lieferanten ein konkruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Hat sich dadurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist
der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.6
Die gleichen Rechte stehen uns und dem Besteller im Falle von höherer Gewalt zu, wie Streiks, Aussperrungen und von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen.
3.7
Ein Pönale wird, sofern nicht ausdrücklich für den jeweiligen Vertrag vereinbart, nicht pauschal anerkannt. Auch nicht für den Fall dass die Besteller-seitigen Geschäftsbedingungen dies im allgemeinen vorsehen.
4. Abnahme
4.1
Ist eine Abnahme unserer Leistung gesondert vereinbart, so hat der Besteller diese auf unserem Standort auf eigene Kosten durchzuführen.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1
Sofern nicht eine andere Lieferbedingung vereinbart wurde, liefern wir "ab Werk" (Incoterms neueste Version). Die Kosten für vom Besteller gewünschte Sonderzustellungen (Kurier-, Expresskosten etc.) trägt der Besteller, es sei denn, die Sonderzustellung wäre durch ein von uns zu vertretendes Verhalten erforderlich geworden.
5.2
Versandweg und Beförderungsmittel sind, sofern nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und dann für seine Rechnung und gemäß gesonderter Vereinbarung.
6. Verpackung, Maße und Gewichte
6.1
Die Verpackung erfolgt nach unserem Verpackungsstandard. Es gilt hierfür der Grundsatz Verpackungsmaterial zu minimieren und nur umweltverträgliche Stoffe einzusetzen. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen (z.B. KLT´s) ist grundsätzlich mit uns abzustimmen und unterliegt der gesonderten Freigabe durch uns. Dies gilt auch für kundenspezifische Verpackungsforderungen. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
6.2
Maße und Gewichte der bestellten Ware können im handelsüblichen Rahmen von unseren Angeboten und Auftragsbedingungen abweichen oder von uns nachträglich geändert werden.
7. Preise und Zahlung
7.1
Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung gehen sämtliche Nebenkosten, wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, Abgaben und Gebühren aller Art zu Lasten des Bestellers. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der Angeboten sowie Rechnung gesondert ausgewiesen.
7.2
Bei Aufträgen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt werden sollen, sind wir bei unvorhergesehenen und wesentlichen Veränderungen der Herstellungskosten (z.B. Materialkostennotierungen, Währungsschwankungen in ungewöhnlichem Ausmaß, Energie- und Personalkosten, Transportkosten sowie öffentliche Abgaben)
berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen angemessen anzupassen.
7.3
Für alle Bestellungen gilt ein Mindestbestellwert von EUR 180,- sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.4
Bearbeitungsgebühren von Werksbescheinigungen / Prüfzeugnissen und Bemusterungen: Auf Anfrage (siehe auch Ziff. 2.5)
7.5
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferung ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
7.6
Die Zahlungen haben 14 Tage Netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
7.7
Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich der aus Kontokorrent sowie Zinsen, Kosten sowie eventueller Schadensersatzansprüche vor ("Vorbehaltsware"). Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
8.2
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
8.3
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer Waren werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren an uns zur Sicherheit abgetreten. Der Käufer ist neben uns ermächtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere über sein Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In den vorgenannten Fällen können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.5
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen zulässig. Pfändungen in die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.6
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura- Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt
im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
8.7
Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8
Vom Besteller verschuldete Rücklieferungen unter einem Warenwert von 50,- € können von uns nicht akzeptiert werden.
8.9
Der Besteller räumt uns, soweit er uns Material überlassen hat, am Material oder an dessen Stelle tretenden Ansprüche ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum durchschnittlichen österreichischen
Marktpreis am Tage des Zahlungsverzugs oder des Kreditverfalls beliebig zu verwerten.
8.10
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung, sowie der vorangehenden Angebotsphase, dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziff. 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
9. Prüfungspflicht des Bestellers, Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
9.1
Der Besteller hat erkennbare Mängel jeglicher Art unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 8 Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind spätestens nach Ablauf von 8 Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
9.2
Jede weitere Bearbeitung etwaiger beanstandeter Teile muss bis zur Klärung der Verwendungsmöglichkeit unterbleiben. Auf Wunsch sind einige beanstandenden Teile sofort an uns zu übersenden. Ebenso ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruchs an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
9.3
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt grundsätzlich 1 Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche 2 Jahre.
9.4
Soweit die gelieferte Sache einen Mangel aufweist, kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen, wobei die Wahl zwischen diesen beiden Optionen uns zusteht. Werden mangelhafte Sachen durch uns ersetzt, erwerben wir das Eigentum an den ersetzten Teilen. Sind wir zur Nachbesserung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die angemessenen Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9.5
Für Schäden, die durch Sachmängel des Liefergegenstandes anderweitig verursacht werden, haften wir in den in Ziff. 10 (Haftung) genannten Grenzen.
9.6
Mängelansprüche bestehen nicht für deren Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.7
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur der Inhalt unserer Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung von uns oder Anderen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
9.8
Werden Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Maßgebend für die Ausführung, Maße, Gewicht und Eignung ist allein das dem Besteller zur Prüfung und Erprobung übermittelte Ausfallmuster oder unsere
Ausführungszeichnung.
9.9
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungen nachträglich an einem anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.10
Der Besteller ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der gescheiterten Nacherfüllung die Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen will.
9.11
Für die Beschaffenheit der Erzeugnisse gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EN/ DIN-, ISO Normen sowie die AVANTGARDE Bearing Technology e.U. Spezifikation. Für den Verwendungszweck Vertretbare Abweichungen von Maßen sowie sonstigen technischen Werten berechtigen nicht zu Beanstandungen.
10. Haftung
10.1
Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretenden Unmöglichkeiten. Dann haften wir für Schäden in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Verletzen wir im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht oder eine Kardinalspflicht (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf sowie Pflichten bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragswegs gefährdet wird) so ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2
In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass wir insoweit insbesondere nicht für Folgeschäden sowie Mehraufwendungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften.
10.3
Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmung, ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4
Unsere Konstruktions- und Werkstoffvorschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Eine etwaige Haftung besteht nur im Rahmen vorstehender Ziff. 10.1. + 10.2..
11. Exportkontrolle, Pflichten des Bestellers
11.1
Wir weisen darauf hin, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) zur Erfüllung des Vertrags dem europäischen und dem österreichischen Außenwirtschaftsrecht unterliegt und die Lieferung exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen kann. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich namentlich um die EG-Verordnung Nr. 428/2009 (Dual Use VO) sowie deren Anhänge und dem
Außenwirtschaftsgesetz (AußWG). Des Weiteren bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stehen.
11.2
Der Besteller verpflichtet sich, die europäischen und
österreichischen Exportkontrollbestimmungen und soweit die Ausfuhr/Verbringung der Güter Rechten weiterer Länder unterfallen, diese anzuerkennen und einzuhalten.
Insbesondere verpflichtet sich der Besteller, die Güter weder direkt noch indirekt einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen und deren
Trägersystemensteht, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Er verpflichtet Sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 428/2009, einem Land der Länderliste K oder der Volksrepublik China zukommen zu lassen, es sei denn, er verfügt über
die erforderlichen Genehmigungen. Des Weiteren verpflichtet er sich, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 5 d Abs. 1 AußWG genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, exportieren,
re-exportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, österreichische und US-rechtliche (Re-) Exportbestimmungen verstößt. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung / Weitergabe der gelieferten
Güter seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben. Wir können vom Besteller sogenannte Endverbleibsdokumente verlangen, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können. Der Besteller nimmt zu Kenntnis, dass die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und auf den Vertrag
in der jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Der Besteller muss sich selbstständig über die einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für die Einhaltung selbst verantwortlich.
11.3
Für Schäden, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen, österreichischen Exportbestimmungen durch den Besteller entstehen, haftet der Besteller uns gegenüber in vollem Umfang.
12. Warenzeichen, Schutzrechte, Herkunftszeichen,
Werkzeuge
12.1
Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen die an unseren Waren angebrachten Herkunfts- oder sonstige Kennzeichnungen weder verändert noch entfernt werden.
12.2
Warenzeichen bzw. Marken unter denen unsere Ware geliefert werden, dürfen vom Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für die daraus hergestellten Erzeugnisse noch für sonstige eigene Zwecke (insbesondere Werbezwecke) benutzt werden.
12.3
An Muster, Abbildung und Zeichnung und sonstigen Unterlagen sowie an Werkzeugen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn Kostenanteile für derartige Gegenstände vom Besteller vergütet werden.(Bsp. Werkzeug-Anpassungskosten, etc...)
12.4
Erfolgt eine Fertigung bzw. Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
12.5
Wir sind berechtigt, in unserem Eigentum stehende Werkzeuge, Skizzen, Entwürfe und
sonstige Hilfsmittel 3 Jahre nach der letzten Verwendung zu vernichten.
11.3
Für Schäden, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen, österreichischen Exportbestimmungen durch den Besteller entstehen, haftet der Besteller uns gegenüber in vollem Umfang.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
13.1
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist an unserem Geschäftssitz in Wiener Neustadt. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
13.2
Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschuss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 01. April 1980 wird ausgeschlossen. Stand September 2021
AVANTGARDE Bearing Technology e.U.
Prof. Dr. Stephan Koren Str. 10, 2700 Wiener Neustadt - Österreich